Barrierefreiheit im Web:
Was bedeutet das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Unternehmen?
Am 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das eine verbesserte digitale Teilhabe für alle Menschen sicherstellen soll. Doch was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen, welche Vorschriften gelten und gibt es Ausnahmen?
Barrierefrei bedeutet, dass allen Menschen – insbesondere Menschen mit Behinderungen – etwas ohne Hindernisse zugänglich oder nutzbar ist. Bei einem Gebäude bedeutet es beispielsweise Rampen statt Treppen, breite Türen, Aufzüge mit taktilen Tasten. Bei Webseiten bedeutet barriefrei, dass sie unter anderem eine Vorlesefunktion, kontrastreiche Darstellung oder eine einfache Navigation bieten und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Unser Service: Wir machen Ihren Online-Auftritt barrierefrei
Wenn Sie eine Webseite haben, besteht in jedem Fall Handlungsbedarf.
Als IT-Dienstleister bieten wir Ihnen eine professionelle Analyse und Umgestaltung Ihrer bestehenden Website, damit sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Unsere Leistungen umfassen:
- Barrierefreiheits-Check Ihrer Website
- Individuelle Anpassungen
Das kann die “Barrierefreiheit”, die wir für Sie installieren:
- Vergrößerung von Schrift, Cursor, Zeilenhöhe, Buchstabenabstand
- Umwandlung des Textes auf der Webseite in eine einfacherer lesbare Schrift und dyslexische Schriftart
- Hervorheben von Titeln
- Umkehr von Farben
- Veränderung von Helligkeit, Kontrast und Sättigung
- Graustufen
- Leselinie
- Hervorheben von Links auf der Webseite
- Stoppen von Animationen
- (Vor)Lesen der Inhalte Ihrer Webseite
- Lesemaske
- Tastaturnavigation
- Ausblenden von Bilder
All diese Änderungen können per Mausklick ausgewählt, zurückgesetzt – und auf unserer Startseite getestet – werden. Dafür einfach den roten Kreis mit weißem Männchen unten rechts in der Ecke anklicken.
Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das BFSG setzt die European Accessibility Act (EAA)-Richtlinie der EU um und verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen Also.
Barrierefrei angeboten werden müssen Dienstleistungen und Produkte wie
- Webseiten und Online-Shops
- Telekommunikationsdienstleistungen
- Bankdienstleistungen
- Personenbeförderungsdienste
- E-Books und E-Book-Lesegeräte
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
- Apps und digitale Services, die auf Mobilgeräten angeboten werden
- TV-Geräte mit Internetzugang
- Selbstbedienungsterminals wie Bankautomaten, Ticket- und Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten
- Router
Diese Anforderungen betreffen insbesondere auch Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen online anbieten. Inhalte müssen künftig beispielsweise gut lesbar, mit assistiven Technologien kompatibel und leicht navigierbar sein.
Die EAA wurde 2019 verabschiedet. Das darauf basierend ins deutsche Recht umgesetzte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde 2021 verabschiedet und tritt nun nach einer Übergangszeit am 28. Juni 2025 in Kraft.
Für wen gilt das Gesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten, darunter:
- fast jede Webseite, insbesondere mit Webshop, Kontaktformular und Terminbuchungsmaske
- Online-Händler
- Dienstleister mit digitalen Buchungs- oder Informationsplattformen
- Banken und Finanzdienstleister
- Unternehmen im Verkehrssektor wie Bahnen, Airlines, Ticketanbieter
- Softwareanbieter
Auch mittelständische Unternehmen und kleine lokale Betriebe mit einer eigenen Webseite müssen sich mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, das Gesetz sieht eine Ausnahme vor: Kleinunternehmen, die Dienstleistungserbringer mit weniger als zehn Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro sind, sind von den Anforderungen ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht für Kleinunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen (Händler/Hersteller und Quasi-Hersteller/Importeure).
Wir empfehlen allen kleinen Unternehmen, auf Barrierefreiheit ihrer Webseite zu achten und so allen Kund*innen einen uneingeschränkten Zugang zu den eigenen Angeboten zu gewähren; was dem demografischen Wandel entsprechend auch eine immer älter werdende Kundschaft betrifft.
Wichtig für Ihr Unternehmen:
Um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, prüfen Sie ihre digitalen Angebote auf Barrierefreiheit rechtzeitig und passen diese – mit unserer Unterstützung – den neuen Vorgaben an!
Das macht Ihre digitale Präsenz zukunftssicher und zugänglich für wirklich alle Nutzer*innen!